Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.            Allgemeines

 In Ergänzung zu den einschlägigen Bestimmungen des SIA, insb. Norm SIA 118, SIA 257, SIA 318, SIA NVB 721 und den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts, gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen der AGB werden auf der Internetseite www.fruehauf.ch publiziert. Die AGB haben ausschliessliche Geltung und sind integrierender Bestandteil des Vertrags. Nachfolgend werden die FRÜHAUF BAUTEAM AG, FRÜHAUF RUNDUM GMBH, FRÜHAUF GARTENBAU GMBH und FRÜHAUF BOHREN UND SCHNEIDEN GMBH «die Gesellschaft» genannt.

 

2.            Vertragsabschluss

Die AGB gelten für Verträge zwischen der Gesellschaft und ihren Auftraggeber.

Als Vertragsbestandteile gelten folgende Dokumente:

 

                1. Auftragsbestätigungen der Gesellschaft

                2. Werkvertrag

                3. Offerte(n)

                4. Ausschreibungsunterlagen

                5. SIA Normen

 

Verträge können schriftlich sowie mündlich abgeschlossen werden. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sind unzulässig und werden nicht anerkannt. Eine verbindliche Annahme des Vertragsabschlusses vonseiten der Gesellschaft liegt erst mit der Auftragsbestätigung vor.

Ergibt sich nach Ausführungsbeginn der Arbeiten, dass die vorgefundenen Verhältnisse nicht jenen entsprechen, die dem Angebot zugrunde lagen, ist die Gesellschaft berechtigt, Nachforderungen zu stellen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

3.            Geltungsbereich

Grundlage bzgl. Ausmass, Leistungsumfang und Arbeitsablauf ist der Vertrag. Allgemeine oder besondere Ausschreibungsbedingungen haben nur Gültigkeit, sofern sie im Vertrag aufgeführt sind.

Die Gesellschaft bietet folgende Dienstleistungen an:

Ursachenklärung und Schadenanalyse, Beratung und Organisation, Vermietung von Geräten, Sanierungsarbeiten, Maurerarbeiten, Betonarbeiten, Bauwerkverstärkungen, Innenausbauten, Gipserarbeiten, Verputzte Aussenwärmedämmung, Brandschutzarbeiten, innere Gipsarbeiten, Bohren, Schneiden, Pressen, Abdeck- und Ausbruchsarbeiten, Gartenplanung, Gartenbau, Gartengestaltung, Natursteinarbeiten, Bepflanzungen, Kunststeinarbeiten, Wasser im Garten, Gartenpflege, Gartenunterhalt und weitere Arbeiten.

Von der Gesellschaft abgegebene Dokumente wie Angebote, Pläne, Skizzen, Berechnungen o. ä. dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

4.            Bewilligung / bauseitige Abklärung / Planungsunterlagen

Der Auftraggeber regelt den Verkehr mit den Behörden und Dritten betreffend Baubewilligungen, leitungstechnischen oder statischen Abklärungen, Benützung fremden bzw. öffentlichen Grund und Bodens im Voraus und übernimmt die daraus entstehenden Abgaben, Entschädigungen und Gebühren. Dies sind:

 

-       leitungstechnische Abklärungen für die gesamten baulich ausgeführten Arbeiten

-       statische Abklärungen, Spannkabeleinlagen oder starke Armierungen,

-       geltende Arbeitszeiten, Arbeitseinschränkungen, Arbeitsbewilligungen usw.

 

Die erforderlichen Planunterlagen sind der Gesellschaft vom Auftragsgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung wird dem Auftraggeber empfohlen.  

 

5.            Offerten / Preise

Ohne anders lautenden Vereinbarungen, basieren die Preisberechnungen in den Offerten der Gesellschaft auf Unterlagen und Daten geliefert vom Auftraggeber. Offerten behalten ihre Gültigkeit maximal 3 Monate ab Zustellung der Offerte. Nachträglich gewünschte Änderungen werden entsprechend dem Mehraufwand separat in Rechnung gestellt. Die Dienstleistungen werden ohne andere Abreden gemäss der Preisliste der Gesellschaft nach Aufwand (Materialkosten, Lohnansätzen, Transportkosten, Gemeinkosten, gesetzliche Abgaben usw.) in Rechnung gestellt. Die veranlagten Kosten sind Richtpreise. Die Preise verstehen sich in CHF und exklusive MwSt., welche zusätzlich in Rechnung gestellt wird. Der Auftraggeber bezahlt die Rechnung entsprechend den Tarifen oder den vereinbarten Abmachungen, die zur Zeit der Beauftragung bestehen. Der Auftraggeber kommt zudem für alle Kosten und Auslagen auf, die der Gesellschaft bei der ordnungsgemässen Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen entstehen.  Für im Offertstadium nicht vorhersehbare vorhandene/bestehende Schäden, wie z.B. loser Putz oder erhöhte Putzstärken aufgrund krummer Wände, kann die Gesellschaft (gilt auch bei Pauschalangeboten) nicht haftbar gemacht werden. Diese Arbeiten sind auf Grund von Nachofferten separat bzw. zusätzlich zu vergüten. Abzüge seitens des Zahlungspflichtigen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Das Entfernen von Farb- und Verputzschichten ist nicht in den Einheitspreisen eingerechnet und wird nach Aufwand verrechnet. Der Auftraggeber und die Gesellschaft vereinbaren, dass Materialpreissteigerungen o.ä. ab 20%, die nach Vertragsabschluss eintreten, zu adäquaten Preisanpassungen führen.

 

6.            Zahlung

Als Zahlungsfrist gelten ohne anderslautende Abmachungen:

 

- Akontozahlung innert 10 Tage netto nach Versand.

- Schlussrechnung mit Skontoabzug innert 30 Tage netto nach Versand.

 

Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet. Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen. Wenn die Gesellschaft jedoch Kosten und Auslagen an eine andere Partei im Voraus zu bezahlen hat, muss der Auftraggeber diesen Betrag der Gesellschaft nach schriftlicher Aufforderung sofort überweisen. Erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum, behält sich die Gesellschaft das Recht für eine Teilfakturierung vor. Erfolgt die Zahlung bei Fälligkeit nicht, gerät der Auftraggeber ohne Mahnung direkt in Verzug und schuldet der Gesellschaft auf allen unbezahlten Beträgen einen Zins von neun Prozent (9%). Die Zinszahlungspflicht besteht ab Datum der Fälligkeit bis zum Datum der Zahlung.

 

7.            Betriebskosten

Der Auftraggeber ist vor der Arbeitsausführung für die ordnungsgemässe, bauseitige Vorbereitung des Werks verantwortlich. Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dazu gehören Zufahrten, Park- und Installationsplätze, Abdeckungen, Schutzwände, Be- und Entlüftungen, notwendige Bewilligungen, Orientierung von Umfeld und Anstössen für Immissionen und Lärm. Die zum Betrieb des Maschinenparks benötigte elektrische Energie wird der Gesellschaft am Einsatzort zur Verfügung gestellt. Strom- und Wasserkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Es wird ein Elektroanschluss 400 V / 25 A zur Verfügung gestellt. Die Einsatztage der Mietsache werden ausgewiesen.

 

8.            Auftragsänderungen

Auftragsänderungen müssen gegenseitig vereinbart und anerkannt werden. Preise und Termine werden allenfalls neu festgelegt.

 

9.            Termine / Lieferzeit / Abnahme

Baufristen, die im Angebot oder Begleitschreiben angegeben werden, entsprechen den mittleren zu erwartenden Leistungen, welche aufgrund der Angebotsunterlagen oder der Besichtigung vor Ort abgeschätzt wurden. Terminverzögerungen berechtigen den Auftraggeber nicht vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Der Beginn der Arbeiten, soweit dieser nicht im Werkvertrag verbindlich festgelegt wurde, richtet sich nach der Verfügbarkeit der Geräte und Fachkräfte. Wird die Gesellschaft nicht beliefert, obwohl beim Lieferanten rechtzeitig das für die Bauausführung benötigte Material bestellt wurde, verschiebt sich ein etwa vereinbarter Fertigstellungstermin entsprechend. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Auftraggeber über eintretende Bauverzögerungen zu unterrichten. Verlangt der Auftraggeber zur Beschleunigung der Arbeiten Überzeit, Nachtarbeit oder zusätzliche Arbeitskräfte usw., werden diese gesondert verrechnet. Umtriebe und Wartezeiten, die ohne Verschulden der Gesellschaft eintreten, werden separat ausgewiesen und verrechnet.  Bei Fertigstellung der geschuldeten Bauleistungen sind beide Parteien dazu berechtigt, eine förmliche Abnahme zu verlangen und mit einer Vorlauffrist von 7 Werktagen einen Abnahmetermin zu bestimmen. Bei Arbeitsbedingungen (z.B. Witterung), welche nicht den Empfehlungen des Materialieferanten entsprechen, darf die Gesellschaft die Arbeiten unterbrechen. Erscheint die jeweils andere Partei zu dem Abnahmetermin nicht, gilt die Abnahme als erfolgt.

 

10.          Mängelhaftung / Garantie / Gewährleistung

Die Gesellschaft hat bei der Bauausführung die anerkannten Regeln der Bautechnik zu beachten. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik, auf Forderungen des Gesetzgebers oder behördlichen Auflagen beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Auftraggeber unzumutbar sind. Die vertragliche und die ausservertragliche Haftung (Art. 41 ff. OR) werden hiermit innerhalb der gesetzlichen Schranken vollumfänglich wegbedungen. Insbesondere haftet die Gesellschaft einzig bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit. Die Gesellschaft haftet nur für direkten Schaden und nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er von der Gesellschaft vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. Die Haftung ist auf den Preis der jeweiligen Leistung beschränkt. Die Gesellschaft haftet nicht für Farbablösungen bei Abdeckarbeiten. Für Hilfspersonen haftet die Gesellschaft nicht. Für eingebaute Sanitärelemente (z.B. Badewannen), welche vor Arbeitsbeginn eingebaut werden, lehnt die Gesellschaft im Schadenfall jegliche Haftung ab. Jede weitergehende Haftung der Gesellschaft für Schäden aller Art ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Gesellschaft nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden und es besteht insbesondere kein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die aus Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen oder entgangenem Gewinn entstehen. Für Wasserschäden haftet die Gesellschaft nicht, auch nicht, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt werden sollte, oder das Absaugen des Oberflächenwassers als Dienstleistung angeboten wird. Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch Witterungseinflüsse (Gewitter, Hagelschlag usw.). Beschichtungen unterliegen einem natürlichen Alterungs-, Verschleiss- und Abbauprozesses, weshalb Kreidung, Farbtonveränderungen und Verschmutzungen z.B. durch Algen, Pilze oder Staubpartikel aus technischen Gründen keine Gewährleistung übernommen wird. Die Gewährleistung erlischt bei unsachgemässer Behandlung durch den Auftraggeber, seine Hilfspersonen oder Dritte, insb. bei Reparaturen oder anderen Eingriffen auf das Werk. Für baulich ausgeführte Arbeiten leistet die Gesellschaft Sachgewährleistung im Sinne der Regelungen des Obligationenrechts zum Werkvertrag (Art. 367 ff. OR), wobei das Recht auf Wandelung und Minderung wegbedungen und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber hat Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung des mangelhaften Werks. Das Werk ist nach Abschluss der Arbeiten umgehend zu prüfen und Mängel (auch später Auftretende) sind umgehend zu rügen. Die Gewährleistungsansprüche verjähren innert 2 Jahren nach Abnahme der Arbeiten. Für folgende Arbeiten gilt eine zweijährige Verjährungsfrist: sämtliche Pflegearbeiten bei Rasen, Wiesen, Riede und dergleichen gem. NPK 184 D/09, 200; sämtliche Pflegearbeiten bei Dauerbepflanzung gem. NPK 184 D/09, 300; sämtliche Pflegearbeiten bei Wechselflorbepflanzungen und Kübelpflanzen gem. NPK 184 D/09, 400; bei sämtlichen Pflegearbeiten bei Gewässer- und Brunnenanlagen gem. NPK 184 D/09, 700 und beinachteiligen Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Auftraggeber trotz Abmahnung seitens der Gesellschaft bestanden hat.

 

11.          Statische Verstärkung / Ausführungsbedingungen

Die Lufttemperatur darf während den Klebearbeiten + 10° C nicht unterschreiten. Die Temperatur der Bauteile (Beton und Lamelle) muss mind. 3° C höher sein als die Taupunkttemperatur der Luft. Die relative Luftfeuchtigkeit darf 75 % nicht überschreiten. Der maximale Feuchtigkeitsgehalt des Betons im Oberflächenbereich darf 4% nicht überschreiten. Während den Klebearbeiten und bis zur Durchhärtung des Klebmörtels nach ca. 7 Tagen bei 23° C, müssen im Einflussbereich der Klebebewehrung Erschütterungen vermieden werden (z.B. Bohr-Spitz-Fräsarbeiten usw.).  Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden, Folgeschäden und Betriebsausfälle infolge Bohrarbeiten für Verankerungskonstruktionen und Endverankerungsdübel. Die Gesellschaft ist befugt, für die Erfüllung des Auftrags, Dritte beizuziehen. Bei Arbeitsbedingungen (z.B. Witterung), welche nicht den Empfehlungen des Materialieferanten entsprechen, darf die Gesellschaft die Arbeiten unterbrechen. Wo nicht ausdrücklich erwähnt, ist die Gesellschaft in der Wahl des Fabrikats frei.

 

12.          Gipser- und Malerarbeiten

Die Bohrpunkte mit Angabe der Öffnungsdurchmesser sowie die Lage der Sägeschnitte sind vom Auftraggeber einzumessen. Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden und/oder Folgeschäden, insbes. Strom-, Wasser-, Abwasser-, und Leitungen, die sich aus der Lage der Bohrpunkte und Sägeschnitte und/oder dem Nichteinmessen ergeben. Die Gesellschaft haftet nicht für die Statik des Werks. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass die bauliche Änderung des Werks statisch zugelassen ist. Schäden an Bodenbelägen, Pflanzen und Rasen sind trotz grosser Sorgfalt nicht immer vermeidbar. Bewegliche Gegenstände, wie Fahrzeuge, Mobiliar etc. sind während der Arbeitsausführung von der Bauherrschaft oder Mieterschaft aus dem Gefahrenbereich zu entfernen. Bauherrschaft und/oder Mieterschaft sind für angemessenen Schutz ihrer persönlichen Gegenstände selbst verantwortlich. Zur Verhinderung von möglichen Spannungsrissen werden rissanfällige Materialwechsel im Untergrund, z.B. Übergänge Beton Backstein, in den nachfolgenden Putzschichten mittels Trennschnitt voneinander abgelöst. Falls die Materialwechsel auf Verlangen des Auftraggebers bzw. der Bauherrschaft trotzdem fugenfrei ausgeführt werden müssen, lehnt die Gesellschaft für daraus resultierende Risse jegliche Haftung sowie allfällige Garantieleistungen ab. Dies werden mittels Abmahnung dem Auftraggeber bzw. der Bauherrschaft kommuniziert.  Fugen bestehen zwischen unterschiedlichen Bauteilelementen, die nicht starr miteinander verbunden werden können oder dürfen. Fugen sind die Konzentration der Bewegung von Bauteilen. Kittfugen können Bewegungen aufnehmen, wie Dehnen, Stauchen, Scheren und Schälen. Sie verhindern das Eindringen von Wasser, Schlagregen, Luft, Wind, Lärm und isolieren. Bewegungsfugen, Trenn- und Anschlussfugen sowie Brandschutzfugen unterliegen einer gewissen Verformung und Alterung. Die aus oben genannten Gründen gerissenen Kittfugen unterliegen somit keiner Garantie. Die Gesellschaft ist befugt, für die Erfüllung des Auftrags, Dritte beizuziehen. Bei Arbeitsbedingungen (z.B. Witterung), welche nicht den Empfehlungen des Materialieferanten entsprechen, darf die Gesellschaft die Arbeiten unterbrechen.

 

13.          Entwässerung / Ausführungsbedingungen

Das schadenlose Ausfräsen und Ausbohren von Kanalisationen kann generell nur bei intakten Rohren gewährleistet werden. Schlecht verlegt, stark verschobene, beschädigte oder stark inkrustierte Leitungen werden nach bestem Wissen und Können bearbeitet, jedoch ohne Verantwortung der Unternehmung. Die Unternehmung lehnt in solchen Fällen jede Haftpflicht bei Rohrbeschädigung und deren Folgen ab. Die Entwässerungsanlagen werden gem. Stand der Technik fachgerecht gereinigt. Ohne Kanalfernseh-kontrolle wird durch die Unternehmung keine Haftung und Verantwortung übernommen. Werden Entwässerungsanlagen mittels Kanalfernsehen untersucht, sind der Gesellschaft zweckdienliche Unterlagen wie Pläne usw. vorgängig zur Verfügung zu stellen. Können Entwässerungsanlagen mittels Kanalfernsehen nicht kontrolliert werden, verlässt sich die Unternehmung auf die Angaben des Kunden. Treten bei der Arbeitsführung dennoch Schäden auf, liegt die Verantwortung und Kostentragungspflicht allein beim Auftragsgeber. Für Fehlortungen im Zusammenhang mit einem auf Kanal-TV Anlagen üblichen elektronischen Messsystem wird keine Haftung übernommen, da die Ortsgenauigkeit massgeblich von unbekannten Faktoren wie Leitungstiefe, stromführende Kabel, Kabelschutzrohren aus Eisen, Stahlrohre bei Wasserleitungen, Antennenkabeln und dergleichen abhängt und damit die Messgenauigkeit stark beeinflussen kann. Müssen für die Ausführung der Arbeiten durch die Unternehmung Schacht-, Putz und Spülschutzdeckel geöffnet oder WCs, Waschtische etc. demontiert werden, haftet die Gesellschaft nicht für altersbedingte Schäden, welche dabei an den Installationen entstehen. Für das Ausmass der geleisteten Arbeit sind die vom Auftragsgeber unterschriebenen Arbeits- und Stundenrapporte massgebend. Dies gilt sinngemäss für Rapporte in Papier- als auch in elektronischer Form. Ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung gilt der Rapport mit Unterzeichnung durch den Auftragsgeber als genehmigt und die Arbeiten als abgenommen. Sämtliche zusätzliche Leistungen, Gebühren und Steuern, wie von der Gesellschaft nicht verschuldete Wartezeiten, Nacht-, Sonn-, Feierteigs- und Dringlichkeitszuschläge, Sicherheitsmaterial gem. SUVA, Schmutzzulagen, Entsorgungsgebühren und Bewilligungskosten, LSVA, MwST. usw. werden zusätzlich verrechnet. Abfälle werden prinzipiell nur gem. der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) entsorgt und Gefahrenguttransport ausschliesslich gem. SDR/ADR durchgeführt. Der Auftraggeber als Abgeber des Entsorgungsguts haftet für sämtliche Schäden inkl. Folgeschäden an Personal und Fahrzeugen sowie bei Dritten infolge ungenügender Deklaration und Information.

 

14.          Gartenbau / Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber bzw. Bauherr ermittelt die Lage, einschliesslich der zugehörigen Höhenangaben von bestehenden Werkleitungen und unterirdischen Bauten oder Bauteilen, und hält diese in Unterlagen fest. Der Auftraggeber stellt der Gesellschaft sämtliche, für die Ausführung der Arbeiten, notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bodenabklärungen auf eigene Kosten zu tätigen. Er hat der Gesellschaft die erforderlichen Bodenangaben, insb. zu den Eigenschaften und zur Tragfähigkeit des Bodens, zu liefern. Der Auftraggeber bzw. Bauherr überprüft die bauseits gelieferten Materialien und Pflanzen auf Qualität bzgl. der vorgesehenen Verwendung. Der Auftraggeber markiert im Gelände die für die Ausführung notwendigen Hauptsachen, Grenzen und Nivellierungsfixpunkte.

 

15.          Bohr- und Schneidearbeiten

Schäden an Bodenbelägen, Pflanzen und Rasen sind trotz grosser Sorgfalt nicht immer vermeidbar. Bewegliche Gegenstände, wie Fahrzeuge, Mobiliar etc. sind während der Arbeitsausführung von der Bauherrschaft oder Mieterschaft aus dem Gefahrenbereich zu entfernen. Bauherrschaft und/oder Mieterschaft sind für angemessenen Schutz ihrer persönlichen Gegenstände selbst verantwortlich. Der Auftraggeber gibt die genaue Position der Arbeiten an. Die Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung, wenn Leitungen usw. während Arbeiten in diesem Bereich durchbohrt, durchgeschnitten oder sonst einen Schaden von den Arbeiten erleiden. Die Gesellschaft ist befugt, für die Erfüllung des Auftrags, Dritte beizuziehen. Inbegriffene Leistungen

 

- Arbeitshöhen bis 3,0m ab Abstellbasis

- Reinigen für die Abnahme: Entfernen von selbst verursachten Verschmutzungen

- Entfernen von Schutzfolien

 

Nicht inbegriffene Leistungen:

 

- Zusätzliche Arbeitsgänge wie z.B. das mehrmalige Etappieren der Fertigstellungsarbeiten

- Objektbezogene, behördliche Abklärungen, Auflagen und Bauherrschaftsinformationen wie z.B. Lärmschutz LSV, Brandschutz usw.

- Zuschläge für Überstunden sowie Nacht- und Sonntagsarbeit aus Gründen, die der Bauherr zu verantworten hat

- Mehraufwand infolge erschwerender Umstände, die bei Offertstellung nicht ersichtlich waren.

- Mehraufwand für Reisezeit, Reisekosten und Logis infolge nicht vorhergesehener, vom Bauherrn zu verantwortender Unterbrechung der Arbeiten

- Anpassungsarbeiten infolge Überschreitung der Toleranzen von angrenzenden Bauteilen gemäss SIA-Empfehlung

 

16.          Material / Qualität

Naturprodukte wie z.B. Massivholz oder Naturstein weisen grundsätzlich stark unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale auf. Die Lieferung kann vom Typenmuster sichtbar abweichen und können nicht ausgeschlossen oder als Mängel geltend gemacht werden. Nachträglich hergestellte Produkte mit Farbbehandlung können leichte Farbabweichungen enthalten. Der Auftraggeber hat Einsicht in Originalmuster, Abbildungen, Fotos, technische Zeichnungen und Modellen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Beton ein Gemisch aus Sand, Kies, Zement und Wasser ist und somit unter Ausnahme von allfälligen Zusatzmitteln aus Naturprodukten besteht. Naturprodukte variieren in ihrer Form und Farbe und prägen somit die Betonprodukte. Die Gesellschaft weist deshalb insbesondere auch jegliche Haftung zurück, die auf dem natürlichen Veränderungsprozess des Naturprodukts Beton beruht, insbesondere Veränderungen in der Oberflächenstruktur, Haarrisse, Ausblühungen, Gelb- und Braunverfärbung, Farbabweichungen sowie sämtliche weitere Farbveränderungen. Weiter wird auch jegliche Haftung für unsachgemässe Pflege ihrer Produkte zurückgewiesen. Der Auftraggeber nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass Beton nicht säurebeständig ist und dass der Einsatz von Hochdruckgeräten beim Beton Abplatzungen an der Oberfläche hervorrufen kann. Betonprodukte werden in Schalungen (Holz oder Stahl) hergestellt. Diese Schalungen unterliegen einer Abnutzung, was unvermeidlich zu gewissen Masstoleranzen führt. Die Gesellschaft ist bestrebt, die Masstoleranzen so klein wie möglich zu halten und die vorgegebenen Normen (EN, SIA oder teilweise DIN) strikte einzuhalten. Generell gelten die Qualitätsstandards der SwissBeton (Fachverband für Schweizer Betonprodukte). Die Gesellschaft lehnt jegliche Haftung betreffend Überschreitung von Masstoleranzen ab.

 

17.          Referenzen / Reklame / Medien

Die Gesellschaft ist berechtigt, die Werkleistung inkl. Bilder als Referenz anzugeben. Sofern die Gegebenheiten vor Ort es erlauben, darf die Gesellschaft während der Arbeiten Reklametafeln anbringen. Bilder der Werkleistung können von der Gesellschaft ohne Zustimmung des Auftraggebers eingeholt und zu Werbezwecken, u.a. auf Social-Media-Kanälen, veröffentlicht werden.

 

18.          Gerichtsstand

Der Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Gerichtsstand für beide Parteien ist 6060 Sarnen OW, Schweiz.

 

19.          Hinweise

Wir weisen darauf hin, dass es bei der Bauausführung insbesondere Bauarbeiten trotz ordnungsgemässer Schutzvorkehrungen zu Geräusch- und Staubentwicklung kommen kann. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Abnahmefähigkeit, das Vorhandensein von Mängeln, die Einhaltung von Fristen oder die Angemessenheit von Vergütungsforderungen, empfehlen wir die Einholung eines für beide Parteien verbindlichen Schiedsgutachtens oder die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten. Restmaterialien bleiben Eigentum der Gesellschaft. Die Gesellschaft behält alle Rechte an den Unterlagen (Pläne, Berechnungen, Offerten usw.), die dem Auftraggeber übergeben werden. Der Auftraggeber ist nur zur vertragsgemässen Verwendung der darin enthaltenen Informationen berechtigt. Die Informationen dürfen anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden. Die erhobenen Daten (z.B. Kunden- und Messdaten), werden nach Massgabe des Datenschutzgesetzes, durch geeignete Massnahmen geschützt und vertraulich behandelt. Wird der Auftrag der Gesellschaft nicht erteilt, sind alle eingereichten Unterlagen der Gesellschaft sofort zurückzugeben. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AGB insgesamt.

 

 

 

Ausgabe: Januar 2022

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